Satzung des „Bundesverband Bitcoin e.V.“ vom 13.02.2014. Die Satzung kann auch als PDF-Dokument abgerufen werden.
Präambel
Bitcoin ist ein innovatives, freies und flexibles Zahlungsnetzwerk und eine digitale kryptographische Währung und damit eine Alternative zu herkömmlichen Geld- und Zahlungssystemen. Bitcoin ist die erste Währung, die den technischen Möglichkeiten der Informationsgesellschaft Rechnung trägt. Der disruptive Charakter der zugrundeliegenden, dezentralisierten Technologie bringt unserer Gesellschaft immense Vorteile und stellt sie vor große Herausforderungen.
Diese Vorteile jedermann zugänglich zu machen und den Einfluss der neuen Technologie auf unser Wirtschafts- und Gesellschaftssystem zu erforschen, zu erkennen und zu moderieren ist der Zweck dieses Vereins. Als oberste Direktive soll hierbei die Etablierung und der Schutz der Transaktionsfreiheit in der Informationsgesellschaft unser Leitgedanke sein, also die Möglichkeit, jederzeit und global ungehindert digitale Transaktionen unter Gewährleistung der Privatsphäre vornehmen zu können.
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein führt den Namen „Bundesverband Bitcoin e.V.“
- Er hat seinen Sitz in Berlin.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert und unterstützt Vorhaben der Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur, der Förderung der Volksbildung sowie der Verbraucherberatung im Sinne der Präambel oder führt diese durch. Der Vereinszweck soll unter anderem durch folgende Mittel erreicht werden:
- Die Information, Beratung und Unterstützung von Privatpersonen, Regierungs-, Nichtregierungs- und wohltätigen Organisationen, Handelstreibenden und öffentlichen Stellen bei der Nutzung und Implementierung („enablement“) von auf Bitcoin basierenden Systemen.
- Die Vertretung und Beratung der Deutschen Nutzer kryptografischer Währungen.
- Die Stärkung partizipatorischer Prinzipien in der Gestaltung der kryptoökonomischen und kryptosozioökonomischen Gesellschaft.
- Die Förderung des zukunftsgewandten wissenschaftlichen Diskurses der Phänomene, Gefahren und Möglichkeiten von kryptoökonomischen und kryptosozioökonomischen Prozessen.
- Die Veranstaltung von Messen, Workshops, Schulungen und Diskussionsforen zur Analyse, Verbreitung und Vertiefung von Erkenntnissen über verbraucher- und anwenderrelevante Aspekte der Nutzung von bitcoinbasierten Systemen.
- Der Betrieb von Foren zum Austausch von Informationen und zur Koordination von oben genannten Veranstaltungen und innerhalb der Gesellschaft.
- Die Bereitstellung von Mitteln und Möglichkeiten zur Planung und Organisation der Erstellung freier Software.
§ 3 Zukünftige Gemeinnützigkeit
Sollte der Verein in Zukunft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen wollen, so können dadurch erforderliche Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung durch einstimmigen Beschluss des Vorstands umgesetzt werden und bedürften keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Derartige Änderungen oder Ergänzungen der Satzung sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein, die den Zweck des Vereins unterstützen und dieser Satzung zustimmen. Juristische Personen des Privatrechts sollen Unternehmen oder Vereinigungen sein, die wirtschaftlich tätig sind.
Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Diese Entscheidung ist zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen eines Monats schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Vorstand möglich.
Ein Ausschluss kann nur aus einem wichtigen Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind:
- ein schwerwiegender Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins,
- Beitragsrückstände von mehr als 12 Monaten nach Eintritt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
Die Mitgliedschaft gilt immer bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
§ 5 Beiträge, Vereinsvermögen
Der Vorstand soll sämtlichen Zahlungsverkehr nach innen und außen in Bitcoin abwickeln. Das Bitcoin-Vermögen des Vereins soll in einem gesonderten Wallet mit X-out-of-Y-Verschlüsselung (X > 2) aufbewahrt werden. Sämtliche Beiträge sind entweder in Euro oder Bitcoin zahlbar. Über die Beitragsregelungen entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über die regelmäßigen Mitgliedsbeiträge hinaus können sich Mitglieder durch zweckgebundene Spenden an der Finanzierung konkreter Aufgaben beteiligen und durch ihre Spenden entscheiden, welche Aufgaben Priorität haben.
Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben, den Mitgliedern stehen jedoch keine Anteile am Vereinsvermögen zu.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie entscheidet zum Beispiel über:
- die Ziele, Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins,
- die Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes,
- den jährlichen, vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan,
- die zu erhebenden Beiträge,
- Satzungsänderungen,
- die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern im Streitfall und
- die Auflösung des Vereins.
Zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes sind ihr insbesondere der Jahresabschluss und der Jahresbericht vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie einen Kassenprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf. Dieser hat jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand schriftlich oder per E-Mail unter Bekanntgabe der Tagesordnung und eventueller Anträge bis spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannte Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
Der Vorstand ist zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich oder per E-Mail verlangt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Jedes Mitglied, welches für das laufende Geschäftsjahr seinen Mitgliedsbeitrag gezahlt hat, hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet, sofern nicht anders bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen sowie die Änderung der Präambel können nur mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Die Enthaltung ist nicht möglich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Mittelfristig soll dem partizipatorischen Prinzip folgend eine „ständige Mitgliederversammlung“ in Form eines elektronischen Stimmzählungs- und Meinungsbildungssystems eingerichtet werden, deren Entscheidungen für Vorstand und Mitgliederversammlungen richtungsgebend sein sollen.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Besteht der Vorstand aus drei Mitgliedern, so wird ein Vorstandsmitglied von den Mitgliedern gewählt, die juristische Personen sind, zwei Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern gewählt, die natürliche Personen sind. Besteht der Vorstand aus mehr als drei Mitgliedern, werden diese wie folgt gewählt:
| Anzahl der Vorstandsmitglieder | gewählt von juristischen Personen | gewählt von natürlichen Personen |
|---|---|---|
| 4 Vorstände | 1 Mitglied | 3 Mitglieder |
| 5 Vorstände | 2 Mitglieder | 3 Mitglieder |
| 6 Vorstände | 2 Mitglieder | 4 Mitglieder |
| 7 Vorstände | 3 Mitglieder | 4 Mitglieder |
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Anzahl der zu wählenden Vorstände und kann die Erweiterung oder Verringerung des Vorstands auf zwischen drei und sieben Mitglieder beschließen.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann auf einer Mitgliederversammlung eine Nachwahl erfolgen. Solange besteht der Vorstand aus den verbliebenen Mitgliedern. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Tätigkeiten im Dienst des Vereins können im Rahmen des § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz (Ehrenamtspauschale) vergütet werden. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Überwachung der Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Personalmanagement sowie
- die Anmietung von Geschäftsräumen.
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein wird durch mindestens zwei gewählte Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Protokollführer der Vorstandssitzung zu unterzeichnen.
§ 9 Geschäftsjahr und Rechnungslegung
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.
Der Vorstand hat bis zum 30. April jeden Jahres für das vergangene Jahr den Jahresabschluss aufzustellen. Dieser ist vom Kassenprüfer zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine inhaltlich ähnlich ausgerichtete, internationale Organisation.